Die Unverfallbarkeit ist ein wichtiger Grundsatz in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und besagt, dass die angesammelten Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen erhalten bleiben.
Wenn ein Mitarbeiter einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge erworben hat, beispielsweise durch Beiträge des Arbeitgebers oder durch Entgeltumwandlung, dann bleibt dieser Anspruch in der Regel auch dann bestehen, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.
Nach Ablauf einer Wartezeit kann der Mitarbeiter seine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in einen neuen Vertrag übertragen oder den Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt weiterführen, wenn er beispielsweise zu einem anderen Arbeitgeber wechselt.
Die Unverfallbarkeit soll sicherstellen, dass die Mitarbeiter auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen von den erreichten Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung profitieren und ihre Altersvorsorge nicht verlieren. Zu beachten ist, dass diese Unverfallbarkeit dazu führt, dass ein Arbeitnehmer, der beim Arbeitgeber ausgeschieden ist, nicht vorzeitig an den Betrag aus der betrieblichen Altersvorsorge kommt. Der Betrag wird erst mit dem vereinbarten Ablaufdatum ausgezahlt.