Überlegen Sie, Ihre Lebensversicherung zu kündigen? Was auch der Grund dafür sein mag: Seien Sie besonders im Hinblick auf die Auszahlung vorsichtig, die Ihnen Ihr Lebensversicherer anbietet! Wie diese Auszahlung mit dem Rückkaufswert und der Todesfallleistung der Lebensversicherung zusammenhängt und was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie in unserem Beitrag.
Der Teufel steckt im Detail – oder in Ihrer Standmitteilung
Beschäftigen Sie sich auch so gern mit Papierkram? Wenn Sie eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, werden Sie wissen, dass Sie diese nicht einfach beiseitelegen und dann nie wieder etwas damit zu tun haben. Einmal im Jahr hören Sie auf jeden Fall von Ihrem Anbieter, denn Lebensversicherer übermitteln ihren Kunden regelmäßig eine sogenannte Standmitteilung. Teil dieses Schreibens sind genaue Informationen zu
• Ablaufleistung
• Todesfallleistung
• garantierten Überschüssen
• nicht-garantierte Überschüssen
• Rückkaufswert
• Ablaufleistung (bei Beitragsfreistellung zum jetzigen Zeitpunkt)
Werfen Sie einmal einen Blick auf die Beträge der Todesfallleistung und des Rückkaufswerts. Was ist höher? Wenn der Rückkaufswert höher ist als die Todesfallleistung, heißt es aufpassen und genauer hinsehen! Suchen Sie in diesem Fall schon einmal Ihren Vertrag heraus – bevor wir Ihnen sagen, warum das jetzt so wichtig ist, klären wir aber die zentralen Begriffe.
Was ist der Rückkaufswert?
Der Rückkaufswert ist der Betrag, den die Versicherungsgesellschaft an den Versicherungsnehmer zahlt, sobald sie die Rechte des Versicherungsnehmers auf zukünftige Leistungen aus seinem Lebensversicherungsvertrag zurückkauft.
Was ist die Todesfallleistung?
Die Todesfallleistung der Lebensversicherung wird auch als Todesfallsumme oder Todesfallkapital bezeichnet. Beim Abschluss einer Lebensversicherung mit Todesfallleistung vereinbart der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer, dass im Falle seines Ablebens eine bestimmte Summe an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird.
Steht in Ihrem Vertrag „Rückkaufswert auf die Todesfallleistung begrenzt“?
Jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, wo Sie Ihren Vertrag wieder zur Hand nehmen sollten. Finden Sie die in der Überschrift genannte Formulierung in Ihrem Vertrag? Falls ja, möchte sich Ihr Versicherer damit möglicherweise dagegen schützen, Ihnen im Fall der vorzeitigen Kündigung einen Rückkaufswert auszahlen zu müssen, der höher ist als die Todesfallleistung Ihrer Lebensversicherung.
Oft werden Lebensversicherungsverträge aus genau diesem Grund mit einer zusätzlichen Vereinbarung bzw. Klausel abgeschlossen, in welcher den Versicherten bei einer vorzeitigen Kündigung nur die maximale Todesfallleistung zum Kündigungstermin ausgezahlt wird, nicht aber der gesamte Rückkaufswert. Es gibt folgende Konstellationen:
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Der Rückkaufswert ist niedriger als die Todesfallleistung: Der Versicherungsnehmer erhält bei einer Kündigung den vereinbarten garantierten Rückkaufswert ausbezahlt.
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Der Rückkaufswert ist höher als die Todesfallleistung: Der Versicherungsnehmer erhält bei einer Kündigung nur die bisher erreichte Todesfallleistung ausbezahlt. Das restliche Kapital muss bis zum vereinbarten Rentenbeginn bestehen bleiben und kommt erst dann zur Auszahlung.
Dazu haben wir ein kleines Beispiel:
Rückkaufswert 36.400,12 Euro
Todesfallleistung 28.197,10 Euro
Das ist natürlich ein großer Unterschied: Über 7.000 Euro kämen in diesem Fall noch nicht zur Auszahlung, sondern erst zum vereinbarten Rentenbeginn laut Versicherungsschein. Über dieses Geld könnten Sie also zumindest jetzt noch nicht verfügen! Und wer weiß, wie viel es noch wert ist, wenn es endlich ausgezahlt wird.
Und was mache ich jetzt?
Wenn Sie erwägen, Ihre Lebensversicherung zu kündigen, der Rückkaufswert aber auf die Todesfallleistung begrenzt ist, kann es sich lohnen, Alternativen zur Eigenkündigung zu prüfen.
Der für unser Beispiel herangezogene Vertrag konnte über uns als Ankäufer abgewickelt werden. Und siehe da: Für unseren Kunden konnten wir 37.854,34 Euro vorzeitig herausholen. Das heißt, es wurde nicht nur die Todesfallleistung der Lebensversicherung ausgezahlt, sondern der gesamte Rückkaufswert, auf den der Kunde zum jetzigen Zeitpunkt eigentlich gar keinen Anspruch gehabt hätte.
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